FC Bayern Fanclub Karbach 81

Satzung

gültig ab 18.11.2023

§ 1 Name, Sitz und Farben

1. Der Verein trägt den Namen FC-Bayern-Fanclub-Karbach'81

2. Der Sitz des Vereins ist in 97842 Karbach

3. Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß


§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist es alle friedlichen Anhänger des FC Bayern zu vereinigen.

2. Ziel des Vereins ist es die sportlichen und freizeitbezogenen Interessen der angeschlossenen Mitglieder durch entsprechende Angebote zu fördern und zu lenken.

3. Der Verein stellt sich insbesondere folgenden Aufgaben:

    a) Betreuung und Beratung der ihm angeschlossenen Mitglieder.

    b) Bekämpfung des Rowdytums und der Gewalttätigkeiten in und um die Sportstätten Deutschlands.

    c) Die freundschaftliche Zusammenarbeit verschiedener Fans und der eigenen Fanclubs zueinander.

    d) Unterstützung des FC Bayern München bei Heim- und Auswärtsspielen.



§ 3 Geschäftsregelung

1. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsgemäßen Zwecke und Ziele gebunden. Die Mitglieder erhalten weder bei einem Ausscheiden noch bei Auflösung Anteile am Vereinsvermögen.

2. Der weitere Geschäftsbetrieb wird durch die Ordnung des Vereins geregelt.




§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Fußball-Anhänger des FC Bayern München werden.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf dem vom Fanclub dafür vorgesehenen Formular schriftlich gegen über dem 1.Vorstand zu erklären.

3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Des Folgemonats in dem der Antrag gestellt wird.

4. Jedes neue Mitglied unterliegt mit Datum des Aufnahmeantrages einer Probezeit von 3 Monaten.

In der Probezeit kann das Mitglied vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.

5. Name, Adresse und angegebene E-Mail-Adresse werden dem FC Bayern München bekanntgegeben.

6. Ausschlüsse werden ebenfalls dem FC Bayern München mit Ausschlussgründen bekanntgegeben.

7. Ein Mitglied kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Fanclub ausgeschlossen werden.

8. Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorstand zulässig.

9. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegenüber Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

Sie gelten nicht als eingezahlte Kapitaleinlagen oder geleistete Sacheinlage der Mitglieder.

10. Doppelmitgliedschaft:

Auf Antrag können Mitglieder andere Fanclubs von der Mitgliedschaft ausgenommen werden.

11. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

12. Inhalt und Aussagen der Mitgliederversammlung dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

13. Das Tragen von Hass-Aufnähern und das öffentliche Bekennen zu nationalistischen und rechtsextremistischen Organisationen ist verboten.

14. Offensichtliche angetrunkenen Mitgliedern werden von Veranstaltungen des Fanclubs ausgeschlossen.

Auseinandersetzungen bedingt durch übermäßigen Alkoholgenuss sind zu vermeiden.

15. Stimmrecht:

Minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben ein selbstständiges Stimmrecht, wobei insoweit das Stimmrecht des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen ist.

16. Wählbar sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Fanclub erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge.

2. Der jeweilige Beitragssatz, der sich auf das Alter des jeweiligen Mitglieds bezieht, wird auf einer Mitgliederversammlung durch absoluten Mehrheitsbeschluss beschlossen und gilt für mindestens ein Geschäftsjahr.

Beiträge jährlich für Erwachsene ab 18 Jahre 15€

Beiträge jährlich für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahr sowie Schwerbehinderte und Rentner ab 65 Jahren 8€

3. Die Beiträge werden am 01. September jeden laufenden Jahres abgebucht.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 01.09. – 31.08.

 

§ 7 Organe des Fanclub

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand des Fanclubs

1. Der Vorstand des Fanclubs besteht aus

- dem 1.Vorsitzenden

- dem 2.Vorsitzenden

- dem Kassierer

- dem Schriftführer

2. Zum Gesamtvorstand gehören außer in Absatz (1) bezeichneten Personen 5 Beisitzer.

3. Der Vorstand ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeiten nach Weisungen des Gesamtvorstandes auszuüben.

4. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

Bei Ausscheiden von 2 oder mehr Vorstandsmitglieder ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit vorgezogenen Neuwahlen inbegriffen, erforderlich.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachen Briefs oder per Email, an die letztgenannte Anschrift bzw. Email-Adresse der Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzende geleitet.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.

4. Zwischen der Absendung der Einladung und der Versammlung müssen mindestens vier Wochen liegen.

5. Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mitzuteilen.

 

 § 10 Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der Erschienenen.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

2. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich.

Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

 

 § 11 Kassenprüfung

1. In der Mitgliederversammlung wird für jeweils 2 Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Fanclubs zu überwachen.

 

 § 12 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Angabe, der zu ändernden Paragraphen ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 § 13 Fanclubauflösung

1. Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen und eine absolute Mehrheit erforderlich ist.

2. Bei der Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs einer gemeinnützigen / karitativen Einrichtung zu.

 

 

 

 

 

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